Ratsprotokoll vom 7. Jänner 1876

Armen-Statut der Stadt Steyr I. Handhabung der Armenpflege §. 1 Das Armenwesen und die Sorge für die Ge- meinde–Woltätigkeits–Anstalten gehört nach § 47 P.8 des G.St. zum selbstständigen Wir- kungskreis der Gemeinde und ist dieselbe in dieser Beziehung an die allgemeinen Vorschriften über die Armen Versorgung, insbesonders an die Beobachtung des IV. Ab- schnittes des Heimatgesetzes gebunden. §: 2. Mit der Handhabung des gesammten Ar- menwesens, soweit dasselbe nicht in Folge besonderer Anordnungen, Stift- briefe u. dgl. speziell dem Gemeinderate

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