der Strassen und der Kanäle, letzterer nach Vorschrift der Bauordnung, verpflichte, für alle Häuser, welche auf den erwähnten Parzellen erbaut würden, die Freiheit von der Gemeinde Umlage auf die Grund, Hauszins und Hausklassensteuer auf die Dauer von 15 Jahren zu bewilligen. G.R. Dor Hochhauser hält es als für die Gemeinde unwürdig, solchen Leistungen, welche ihr gesetzlich zugewiesen seien, aus dem Wege zu gehen; auch verliere die Gemeinde durch Gewährung der Steuerfreiheit weit mehr, als wenn sie die nothwendige Straßen– und Kanalherstellung selbst mache. Wenn Herr Pointner sich zur Erbauung von 10 Häusern verpflichte, so würde durch die sich hiedurch ergebenden Gemeinde –Umlagen ein größeres Erträgnis erzielt, als die Kosten für die erwähnte Herstellung betragen würden. G.R. Wenhart schließt sich den Ausführungen des G.R. Dor Hochhauser an, und erklärt sich gegen die Gewährung der Steuerfreiheit auf so viele Jahre, wodurch sich die Gemeinde
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