werden den Bier mit 40 % und bis zur Erlangung des hiezu nach dem Gemeinde-Statute notwendigen Lan- desgesetzes mit 25 %; nach den Bestim- mungen des Gemeinderatsbeschlußes vom 3. August 1869 Z. 4442; 2. von der Consumtion von Wein, Obst- most und Fleisch mit 20 %. C. Um die hochortige Bewilligung für die Umlagen von den direkten Steuern und von Bier ist sogleich gehörigen Ortes einzuschreiten. D. Die Haupt-Rubriken der Präli- minarien und die Gebüren der Umlagen sind entsprechend zu ver- öffentlichen; E. Der Umlagen-Repartitions Cataster für die direkten Steuern ist wieder von der Kanzlei gegen eine Remuneration von 50 fl schleunigst zu verfassen und zur Genemigung vorzulegen. Schließlich bemerkt Referent, daß dieses Präli- minare durch die heute gefaßten Beschlüs- se eine Abänderung erfahre, nachdem mehrere neue Ausgaben für das Jahr 1876 beschlossen wurden, und zwar seien hienach noch einzusetzen in der Rubrik Ausgabe die Gnadengabe für Franziska
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2