hierum ersucht und gebeten, als Lizitations–Termin den von mir in Aussicht genommenen 6. Dezember zu bestimmen. Das k.k. Kreisgericht hat nun laut Bescheid vom 27. November d.J. Z 3332 diesem Ansuchen aus dem Grunde keine Folge gegeben, weil gemäß § 50 P. 1 des Gemeinde–Statutes zur Veräußerung dieses den Wert von 5000 fl übersteigenden Hauses ein Landesgesetz erforderlich ist und dieses noch nicht erwirkt wurde, während nach §. 269 des zitierten Gesetzes das freie Eigenthumsrecht des Versteigerers nachzuweisen ist.– Ich muß hier bemerken, daß die Lizitationsbedingnisse ohnehin die Bestimmung enthielten, daß der Ersteher das Eigenthumsrecht erst nach erfolgter Genemigung des Verkaufes durch ein Landesgesetz erhalten könne. Nachdem aber das Gericht ausdrücklich die bereits erfolgte Erwirkung dieses Landesgesetzes nachgewiesen verlangt, dies aber bei dem Umstande, als der Landtag erst im nächsten Frühjahr wieder zusammentreten wird, gegenwärtig
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2