Ratsprotokoll vom 28. November 1875

hierum ersucht und gebeten, als Lizitations–Termin den von mir in Aussicht genommenen 6. Dezem- ber zu bestimmen. Das k.k. Kreisgericht hat nun laut Bescheid vom 27. November d.J. Z 3332 diesem Ansuchen aus dem Grunde kei- ne Folge gegeben, weil gemäß § 50 P. 1 des Gemeinde–Statutes zur Veräuße- rung dieses den Wert von 5000 fl über- steigenden Hauses ein Landesgesetz er- forderlich ist und dieses noch nicht er- wirkt wurde, während nach §. 269 des zitierten Gesetzes das freie Eigen- thumsrecht des Versteigerers nach- zuweisen ist.– Ich muß hier bemerken, daß die Lizi- tationsbedingnisse ohnehin die Be- stimmung enthielten, daß der Er- steher das Eigenthumsrecht erst nach erfolgter Genemigung des Verkau- fes durch ein Landesgesetz erhalten könne. Nachdem aber das Gericht aus- drücklich die bereits erfolgte Erwir- kung dieses Landesgesetzes nachge- wiesen verlangt, dies aber bei dem Umstande, als der Landtag erst im nächsten Frühjahr wieder zusammentreten wird, gegenwär- tig

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