Ratsprotokoll vom 28. November 1875

zurücklegte, so habe ich dann denselben mit Dekret vom 24. Oktober Z 326 praes. zum definitiven Wachmann II. Classe ernannt. –Am 24. d.Mts. habe ich nun in Erfahrung gebracht, daß dieser Wachmann bereits seit Jahren verheiratet und Vater zweier Kinder ist. Als Grund seines Vorganges gibt er an, daß er bereits seit 2 Jahren sich um eine Anstellung bemüht habe, welche ihm in folge seines verheirateten Standes überall abgeschlagen worden sei. So sehr nun dieser Vorgang Weinelt's zu verurteilen ist, da er sich die hiesige Anstellung nur erschlichen hat, so habe ich doch von dem mir zustehenden Rechte, ihn sofort aus dem Dienste zu entlassen oder selben ihm zu kündigen, keinen Gebrauch gemacht, sondern glaubte diesen Fall vorerst beim löblichen Gemeinderate zur Sprache bringen zu sollen. – Nach § 20. D.I. benötigen die Mitglieder der Wache zum Eingehen einer Ehe der speziellen Bewilligung durch den Gemeinderat. Allerdings treffen diese Bestimmungen nicht vollkommen zu, da die Ehe schon vorher geschlossen war, aber immer hin kann sie eine analoge An-

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