Bürgerrechtes gegen Entrichtung der bestehenden Taxe, und stellt nach Verlesung des Gesuches namens der Sektion den Antrag auf Abweisung dieses Gesuches, nachdem der Gesuchsteller kein oesterreichischer Staatsbürger sei und ihm daher auch die Qualifikation zur Erlangung des Bürgerrechtes fehle, behufs dessen Aufname resp. bedingter Zusicherung dieser Aufname in den Gemeindeverband aber die nötigen Belege nicht beigebracht worden seien. Wird angenommen. – Z. 10355. II. Section 4. G.R. Leopold Huber verliest nachstehenden Amtsbericht: „Mit Gemeinderatsbeschluß vom 2. März 1858 wurde der städt. Registrantenswittwe Frau Franziska Weeber die normalmässige Pension pr 116 fl 40 kr C.Mz. zuerkannt und deren Kindern Josefa und Franz bis zur Erreichung des normalmässigen Alters eine jährliche Gnadengabe von je 20 fl, zus. 40 fl als Erziehungsbeitrag bewilligt. Nachdem nun Josefa und Franz Weeber das normalmäßige Alter längst erreicht haben, indem Josefa am 30. Juni 1844 und Franz
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