Bürgerrechtes gegen Entrichtung der be- stehenden Taxe, und stellt nach Verle- sung des Gesuches namens der Sektion den Antrag auf Abweisung dieses Ge- suches, nachdem der Gesuchsteller kein oesterreichischer Staatsbürger sei und ihm daher auch die Qualifikation zur Erlangung des Bürgerrechtes fehle, be- hufs dessen Aufname resp. bedingter Zusicherung dieser Aufname in den Gemeindeverband aber die nötigen Belege nicht beigebracht worden seien. Wird angenommen. – Z. 10355. II. Section 4. G.R. Leopold Huber verliest nachste- henden Amtsbericht: „Mit Gemeinderats- beschluß vom 2. März 1858 wurde der städt. Registrantenswittwe Frau Fran- ziska Weeber die normalmässige Pen- sion pr 116 fl 40 kr C.Mz. zuerkannt und deren Kindern Josefa und Franz bis zur Erreichung des normal- mässigen Alters eine jährliche Gna- dengabe von je 20 fl, zus. 40 fl als Erziehungsbeitrag bewilligt. Nachdem nun Josefa und Franz Weeber das normalmäßige Alter längst erreicht haben, indem Jo- sefa am 30. Juni 1844 und Franz
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