der Bürgermeister behufs formeller Wah- rung der Rechte der Gemeinde beantragt, von derselben eine entsprechende Entschä- digung zu verlangen. Herr G.R. Ploberger bemerkte hierüber, daß nach seinem Wissen der fragliche Grund einer Partei auf Lebzeiten ü- berlassen worden sei, daher eine Be- schlußfassung behufs der nötigen Erhebun- gen vertagt wurde. Es hat sich nun faktisch herausgestellt, daß der Gemeinderat mit Sitzungsbeschluß vom 15. Juni 1860 den Landerl'schen Ehe- gatten den neben der Feuerstiege lie- genden Grund auf ihre Lebenszeit gegen einen jährlichen Pachtzins von 1 fl zur Benützung überlassen hat, ohne daß seit- her jemals eine Einzahlung des Pachtschil- lings erfolgt wäre; daher die Wittwe Rosalia Landerl aufgefordert wurde, entweder den ganzen rückständigen Pachtzins zu bezahlen oder eine mo- tivirte Erklärung diesfalls abzugeben. Landerl that das erstere und hat sich so- hin den Pacht für ihre Lebenszeit ge- wahrt. Aus dieser Darstellung geht übrigens hervor, daß sich die Gemeinde keines- wegs des Eigenthumsrechtes über den
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