der Bürgermeister behufs formeller Wahrung der Rechte der Gemeinde beantragt, von derselben eine entsprechende Entschädigung zu verlangen. Herr G.R. Ploberger bemerkte hierüber, daß nach seinem Wissen der fragliche Grund einer Partei auf Lebzeiten überlassen worden sei, daher eine Beschlußfassung behufs der nötigen Erhebungen vertagt wurde. Es hat sich nun faktisch herausgestellt, daß der Gemeinderat mit Sitzungsbeschluß vom 15. Juni 1860 den Landerl'schen Ehegatten den neben der Feuerstiege liegenden Grund auf ihre Lebenszeit gegen einen jährlichen Pachtzins von 1 fl zur Benützung überlassen hat, ohne daß seither jemals eine Einzahlung des Pachtschillings erfolgt wäre; daher die Wittwe Rosalia Landerl aufgefordert wurde, entweder den ganzen rückständigen Pachtzins zu bezahlen oder eine motivirte Erklärung diesfalls abzugeben. Landerl that das erstere und hat sich sohin den Pacht für ihre Lebenszeit gewahrt. Aus dieser Darstellung geht übrigens hervor, daß sich die Gemeinde keineswegs des Eigenthumsrechtes über den
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