dessen Erledigung der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18. Juni d.J. den Beschluß faßte, es sei zur Beantwortung der Frage, wer zu dieser Reparatur verpflichtet sei, ehe- stens eine Lokalaugenscheins–Commis- sion unter Zuziehung der Bausection und je eines Mitgliedes der Finanz u. Rechtssektion abzuhalten. Zugleich wur- de die Commission zur endgültigen Ent- scheidung dieser Frage ermächtigt. Bei der am 20. Juni d.J. abgehaltenen Au- genscheinskommission wurde nun über Antrag der 2 u. 3. Sektion beschlossen, die Hälfte der diesfalls erwachsenden Ko¬ sten auf die Gemeinde zu überneh- men, während Josef Gerl sich proto- kollarisch auf Übername der andern Hälfte verpflichtete und hiebei aus- drücklich zugab, daß er eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zur Her- stellung dieser Stützmauer über- haupt nicht behaupten könne. Zufolge dieser von ihm abgegebenen Erklärung wurde derselbe nun nach erfolgter Instandsetzung der Mauer mit h.a. Dekret vom 6. Oktober d.J. Z 8884 aufgefordert, die Hälfte der Herstellungskosten, welche sich im ganzen auf 531 fl. 65 xr bezifferten,
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2