Er gibt zu, daß die von der Gemeinde im Falle des Ver- tragsabschlußes zu gewährende Subvention von jährlich 1500 fl zur Berichtigung des Kaufschillings von der Feuer- wehr verwendet werden würde. G.R. Ernst erklärt aus diesen Ausführungen zu entnehmen, daß im Falle des Vertragsabschlußes die Gemeinde ihre Geld ledig- lich dazu verausgabe, um mit ihren eigenen Mitteln der Feuerwehr zur Erwerbung des Eigenthums der Löschgeräte zu verhelfen. G.R. Wickhoff macht aufmerksam, daß es sich im vorliegendem Falle nicht um ein Handelsgeschäft frage, daß die Feuerwehr abge- sehen davon, daß sie fortwährend Geräte nachschaffen müße, auch sonst zahlreiche Opfer an Mühe und Zeit im Dienste ihrer Mitbürger bringe, was einer Anerkennung würdig sei. Würde der Feuerwehr die Geräte abgenommen werden, so wür- de sie eben den Löschdienst nicht mehr auf sich nehmen, sondern sich auflösen, wonach der Gemeinde nichts erübrige, als eine be- soldete Feuerwehr aufzustellen. Er hält daher ein freundliches Entgegenkommen für dringend erforderlich und stellt sohin den Antrag, der Gemeinderat möge seine Geneigtheit aus- sprechen, mit der neuen freiwilligen Feuerwehr wegen Ueber- name des Löschdienstes auf Grundlage des diesfalls mit dem Turnverein bestehenden Vertrages ad 17. März 1874 in Unterhandlung zu treten, sobald die Genemigung dieser
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