die Verfügung des Bürgermeisters, womit erster beauftragt wür- de, die vor dem Hause No. 216 in Ennsdorf sammt angrenzenden Grund eigenmächtig gesetzten Marksteine zu beseitigen. Referent verliest die betreffende Verfügung des Bür- germeisters sowie den hiesigen eingebrachten Rekurs, in welchem sich übrigens Rekurrent bereit erklärt, den abgegrenzten Grund an die Ge- meinde Steyr geschenkweise gegen dem abzutreten, daß derselbe auf Kosten der Gemeinde im Steuer-Kalaster abrektificirt, die Mappe korrigirt und er von der auf diesen Grund fallende Steuer befreit werde. Hienach stellt Referent den Antrag, die Verfügung des Bürgermeisters bezüglich Entfernung der Marksteine zu bestätigen, weil Gesuchsteller zur eigenmächtigen Aufstellung derselben nicht berechtigt war, im Übrigen aber dem Anbieter des Joh. Meidinger entgegen zu kommen. G.R. Dr. Stigler schließt sich dem ersten
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