dieses Fest zur Geltung komme; er führt an, daß auch in früherer Zeit zu ähnlichen Festen von der Gemeinde Beiträge geleistet würden, wie beispielsweise im Jahre 1862 für das Fest des Bürgerkorps ein Beitrag von 500 fl gewidmet worden sei. Der an die Gemeinde gestellte Anspruch sei nur ein eventueller, indem dieselbe blos gebeten werde, einen etwaigen Ausfall und diesen nur bis zur Höhe von 500 fl zu decken. Er spricht sich daher gegen den Sectionsantrag aus und behält sich vor, einen selbstständigen Antrag zu stellen. G.R. Dr. Stigler schließt sich der Ausführungen des Vorredners an, erinnert an das jederzeit bereitwillige Entgegenkommen der hiesigen Gesangs-Vereine und stellt den Antrag, die Gemeinde möge in Gewährung des Ansuchens die Garantie für ein allfällig sich ergebendes Defizit bis zur Höhe von 500 fl übernehmen. G.R. Ploberger stimmt dem Sections-
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