die Benennung „Sicherheitswache“, wonach der Polizeiwachmeister den Titel „Inspektor“, die Polizeiwachmänner den Titel „Sicherheitswachmänner“ erhalten. Es wird die Bestimmung der Wache normirt, der Personalstand der selben auf einen Wach-Inspektor, einen Führer, einen Gefangenaufseher und 7 Sicherheitswachmänner (3 I. Classe und 4 II. Cl.) festgesetzt, deren Bezüge bestimmt und denselben die Pensionsfähigkeit nach den für die Staatsdiener geltenden Formen zuerkannt. Außerdem enthält die Instruktion die nötigen Bestimmungen über die Aufnams-Bedingungen, die Einführung einer 3monatlichen Probe-Dienst-Zeit, über das Ernennungsrecht, die Rangirung der Mannschaft, den Eid, die Amtskleidung, die Obliegenheiten, den gesetzlichen Schutz, die Anerkennung für besondere Leistungen, die Strafen, die freie Zeit und Urlaub, die Verehelichung und den Austritt aus den Wache. Hienach stellt Referent namens der 1. u. 2. Section den Antrag, dem ersten Abschnitte der vorliegenden Instruktion vollinhaltlich die Zustimmung zu ertheilen. Eine Debatte entspinnt sich nur über den §. 20, in welchem normirt wird, daß der dritte Theil der Wachleute sich verehelichen dürfe, und betheiligen sich an derselben hauptsächlich die G.R. Ernst und Putz, welche eine Entscheidung darüber wünschen, ob die Frauen der Wachmänner
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