Ratsprotokoll vom 29. Jänner 1875

kräften die Beschleunigung der Arbeiten ermöglicht wird, früher in den Genuß geregelten Grundbücher gelangen und auch ohne Zweifel von den Bezirks-Gerichten bei der Reihenfolge in der Vornane der Erhebungen berücksichtigt werden; daher der Landesausschuß die Gemeinde nicht nur auffordert, dem Bezirks-Gerichte bei der Durchführung dieses Geschäftes in den bereitwilligsten Weise entgegenzukommen, sondern derselben auch dringend empfiehlt, bei derselben Gemeinde-Vertretung die Frage anzuregen, ob nicht von Seite derselben über die gesetzlich auferlegten Leistungen zur Förderung der Anlegung neuen Grundbücher etwas gethan werden wolle. Referent gibt hienach den Wortlaut des § 36 des Ges. über die Anlegung neuen Grundbücher bekannt, wonach die Gemeinden verpflichtet sind, die zu den vorzunehmenden Lokalerhebungen nötigen Lokalitäten zur Verfügung zu stellen, für deren Beheitzung und gehörige Instandhaltung, sowie für die allenfalls notwendigen Hilfsleistungen zu sorgen habe. Nach diesen Ausführungen stellt er den Antrag, das hies. Bezirks-Gericht dahin zu verständigen, daß die Gemeinde bereit sei, außer den ihr durch das Gesetz auferlegten Verpflichtung in die Anlage der Beistellung von neuen Grundbücher so viel als möglich durch Schreibkräften zu unterstützen.

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