G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß nach seiner An- sicht sich allerdings die beiden Stellen in einer Per- son vereinigen ließen. Es gibt diesfalls zu beden- ken, daß für die Besorgung der Aichungsgeschäfte ins- besonders in Anfang eine Persönlichkeit überhaupt nicht ausreiche, sondern daß, wenn auch ein speziel- ler Aichmeister angestellt werden würde, demselben doch auch wieder Hilfskräfte zugewiesen werden müß- ten. Es handle sich also eigentlich nur darum, die gan- ze Aichung unter eine Oberleitung zu bringen und daher könne dem Organe, welches zur Führung des Bauamtes berufen werde, wol recht gut diese Ober- leitung übertragen werden. Schließlich spricht sich Red- ner dahin aus, diese zu sistemisirende Stelle nicht für einen Ingenieur, sondern für einen Bautechni- ker auszuschreiben. G.R. Holderer ist dafür, daß die Anstellung dieses Bau- technikers nur eine provisorische sein solle. G.R. Wickhoff erwähnt, daß sich der Gemeinderat, auch über die diese Bautechniker zuzuweisenden Bezüge aussprechen müße, und indem er darauf hinweist, daß diesfalls schon eine Besprechung der vereinigten 1. und 2. Sektion stattgefunden habe, bei welcher man sich für Festsetzung eines Jahresgehaltes von 1200 fl, Zuerken- nung 2 Quinquennalzulagen à 200 fl und Zuweisung
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