Ratsprotokoll vom 11. Dezember 1874

steuer einzuheben und zwar a. eine Umlage von sämmtlichen direkten ärarischen Steuern, ohne Zuschläge mit 40 %. b. eine Umlage von den Gebäude Zinsungen als Zinskreuzer, nemlich bis 100 fl Zins mit 2 % bis 200 fl Zins mit 3 1/2 % und über 200 fl Zins mit 5 %, welche von den Miethpartheien zu entrichten und von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Anlagen von den direkten Steuern an die Stadtkasse abzuführen sind. c. eine Umlage von der Verzehrungssteuer für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost u. Fleisch mit 20% u. zwar vom Bier nach den Bestimmungen des Gemeinderatsbeschlußes vom 3. August 1869 Z. 4442. B. zur Hereinbringung der übrigen, als außerordentliche Einnahmen präliminirten Beträge zu 11.000 fl und 1000 fl, dann zur Erhebung des Restes zu 35.000 fl von den im Jahr 1874 mit landtäglicher Bewilligung kontrahirten Darlehen zu 60.000 fl u. dessen Verwendung zur Abtragung des Schulhaus-Baukosten-Restes wurde der H. Bürgermeister ermächtigt. 3. Um für den Beschluß einen 40 % Anlage von den direkten Steuern die gesetzliche Gültigkeit zu erlangen, sei nach Vorschrift des §. 50 des Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 die Bewilligung des h. o.d.e. Landesausschußes zu erwirken, u. bezüglich der Verzehrungssteuerzuschläge sei die k.k. Finanzdirektion um Ermächtigung des k.k. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehrungssteuer zu ersuchen, sowie auch die Einhebung dieser Zuschläge von dem eingeführten fremden Bier, nach der Instruktion vom 20. Oktober 1856 zu geschehen habe. 4. Der Anlagen-Repartitions-Kataster von der direkten Steuern sei wieder von den Kanzlei-Beamten gegen eine Remuneration von 50 fl zu verfaßen. 5. Die Hauptrubriken des städt. Präliminars u. die Gebühren der Anlagen seien angemeßen zu veröffentlichen. 6. Aus Anlaß des Präliminares über die Gebahrung bei dem milden Versorgungsfonde sei über die längst projektirte Demolirung des baufälligen Traktes des Bruderhauses im Kostenanschlag zur gemeinderätlichen Beschlußfaßung vorzuschlagen. Sämmtliche Anträge, welche von Vorsitzenden abgesondert zur Abstimmung gebracht werden, werden einhellig zum Beschluß erhoben 11258.

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