Hauses zu Wohnungslokalitäten zu adaptiren, während nach dem Vorschlage der Direktion es denselben nach P. II unbenommen bleiben solle, das Haus oder den Platz auch für andere Fabrickszweck zu benützen und hiefür bauliche Veränderungen und Einrichtungen zu treffen. Nachdem Referent beide Vertragsentwürfe in ihrem Wortlaut ver- lesen, stellt er den Antrag, den vom Gemeindeamte verfaßten Ent- wurf die Zustimmung zu ertheilen und jenen von der Gasfabriksdi- rektion abzulesen und letzterer zu bedeuten, daß sie, wenn in der Zukunft Veränderungen mit diesem Objekte vorzunehmen werden wollten, hierum bei der Gemeinde von Fall zu Fall nachzusuchen habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß nach mündlichen Mittheilungen seitens der Direktion die Adaptirung der obern Lokalitäten zu einer Wohnung für den Fabriksdirektor beabsichtigt sei, wozu dieselbe ohnehin nach dem vom Gemeindeamt verfaßten Ver- tragsentwurfe berechtigt sei. Der Antrag des Referenten wird einhellig zum Beschluß erhoben. 1045. 3. Derselbe referirt über das vom Gemeindeamte unter Zuziehung eines Technikers aufgenommene Proto- koll über einen Lokalaugenschein, der zur Er- hebung, ob und unter welchen Bedingungen die von H.A. Käferböck eigenmächtig erfolgte Umgestaltung sei- nes Glashauses in Aichet in ein Wohngebäude u. dessen Benützung als solches gestattet werden könne, am 20. November d.J. vorgenom- men wurde. Nach Erörterung des Sachverhaltes, aus welchem her- vorgeht, daß H.A. Käferböck dieses Lokale trotz wiederholter Verbote der Gemeinde Vorstehung und gegen die Entscheidung des Gemeinde- rates vom 6. Dezember 1872 als Wohnung benützt, und nach Verlesung des Commissionsprotokolls stellt Referent den Antrag, unter Auf- rechthaltung des erwähnten Gemeinderatsbeschlußes dem Hr. A. Kä- ferböck die fernere Bewohnung dieser nur als Glashaus hergestellten Gebäudes strengstens zu untersagen und die Beobachtung dieses Ver- botes wenn nötig durch Strafmaßregeln zu erzwingen. G.R. Ernst gibt der Meinung Ausdruck, daß noch viel ungeeignetere Lokalitäten als Wohnungen benützt werden und spricht sich daher gegen das Verbot aus. G.R. Vogl macht aufmerksam, daß mit Rücksicht auf den Umstand, als bereits ein früherer Beschluß des Gemeinderates vorliege, es nicht thunlich sei
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