Ratsprotokoll vom 27. November 1874

Hauses zu Wohnungslokalitäten zu adaptiren, während nach dem Vorschlage der Direktion es denselben nach P. II unbenommen bleiben solle, das Haus oder den Platz auch für andere Fabrickszweck zu benützen und hiefür bauliche Veränderungen und Einrichtungen zu treffen. Nachdem Referent beide Vertragsentwürfe in ihrem Wortlaut verlesen, stellt er den Antrag, den vom Gemeindeamte verfaßten Entwurf die Zustimmung zu ertheilen und jenen von der Gasfabriksdirektion abzulesen und letzterer zu bedeuten, daß sie, wenn in der Zukunft Veränderungen mit diesem Objekte vorzunehmen werden wollten, hierum bei der Gemeinde von Fall zu Fall nachzusuchen habe. Der Vorsitzende bemerkt, daß nach mündlichen Mittheilungen seitens der Direktion die Adaptirung der obern Lokalitäten zu einer Wohnung für den Fabriksdirektor beabsichtigt sei, wozu dieselbe ohnehin nach dem vom Gemeindeamt verfaßten Vertragsentwurfe berechtigt sei. Der Antrag des Referenten wird einhellig zum Beschluß erhoben. 1045. 3. Derselbe referirt über das vom Gemeindeamte unter Zuziehung eines Technikers aufgenommene Protokoll über einen Lokalaugenschein, der zur Erhebung, ob und unter welchen Bedingungen die von H.A. Käferböck eigenmächtig erfolgte Umgestaltung seines Glashauses in Aichet in ein Wohngebäude u. dessen Benützung als solches gestattet werden könne, am 20. November d.J. vorgenommen wurde. Nach Erörterung des Sachverhaltes, aus welchem hervorgeht, daß H.A. Käferböck dieses Lokale trotz wiederholter Verbote der Gemeinde Vorstehung und gegen die Entscheidung des Gemeinderates vom 6. Dezember 1872 als Wohnung benützt, und nach Verlesung des Commissionsprotokolls stellt Referent den Antrag, unter Aufrechthaltung des erwähnten Gemeinderatsbeschlußes dem Hr. A. Käferböck die fernere Bewohnung dieser nur als Glashaus hergestellten Gebäudes strengstens zu untersagen und die Beobachtung dieses Verbotes wenn nötig durch Strafmaßregeln zu erzwingen. G.R. Ernst gibt der Meinung Ausdruck, daß noch viel ungeeignetere Lokalitäten als Wohnungen benützt werden und spricht sich daher gegen das Verbot aus. G.R. Vogl macht aufmerksam, daß mit Rücksicht auf den Umstand, als bereits ein früherer Beschluß des Gemeinderates vorliege, es nicht thunlich sei

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