1. Die Präliminarien des Stadt–Casse und der Versorgungs– Anstalten für das Jahr 1874 wurden gemeinderäthlich genemigt und sind von der Kanzlei des Casseamte zur Gebühren–Vor- schreibung und Darnachachtung zuzustellen. 2. Als Ergänzung der gewöhnlichen Jahres Einkünfte des Stadt– Casse zur Bedekung aller Auslagen sind im Jahre 1874: A. Von den hiesigen Steuerpflichtigen folgende Umlagen von den directen Steuern und der Verzehrungssteuer, dann von den Gebäu- de–Zinsungen einzuheben: a) Eine Umlage von sämtlichen directen aerar: Steuern ohne Zuschläge mit 40 Procent. b) Eine Umlage von der Verzehrungssteuer für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 30 Procent und zwar vom Bier nach dem Bestimmungen des Gemeinde- raths–Beschlusses den 3. August 1869 Z. 4442. c) Eine Umlage von den Gebäude–Zinsungen als Zinnskreu- zer bis 100 fl – Zinns mit 2 Procent bis 200 fl – Zins mit 3 1/2 Pro- cent und über 200 fl Zins mit 5 Procent, welche von den Mieth– Partheien zu entrichten, und von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Umlagen von den direckten Steuern an die Stadt– Casse abzuführen sind. B. Zur Bezahlung der Baukosten–Reste für die neuen städti- schen Gebäude sind noch weitere Darlehen aufzunehmen: a.) für die anno 1872 erbauten 2 Zinnshäuser noch ... 7000 fl b.) für den in Ausführung begriffenen grossen Schulhausbau noch: ... 125.000 fl wovon für 100.000 fl durch das unverzinnsliche Landes–Darlehen und das Sparkasse–Hypothec–Darlehen bereits vorgesorgt ist. 3. Um für den Beschluß einer 40 % Umlage von den direk- ten Steuern die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen, ist nach Vor- schrift des § 50 des städt Gemeinde–Statutes vom 18. Jänner 1867 die Bewilligung des h.o.d.e Landes–Ausschusses zu erwirken und bezüglich der Verzehrungssteuer Zuschläge ist wieder die k.k. Finanz–Direction um Ermächtigung zu deren Einhebung mit der Verzehrungssteuer zu ersuchen, so wie auch wieder die Einhebung dieser Zuschläge von dem eingeführten fremden Bier nach der Instruction v. 20. Oktober 1856 zu geschehen hat.
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