3. August 869 Z. 4442; c. eine Umlage von den Ge- bäude–Zinsungen als Zinns- kreuzer: bis 100 fl - Zinns mit 2%, bis 200 fl - mit 3 1/2 % und über 200 fl mit 5%, welche von den Miethparteien zu entrichten u von den Haus- besitzern gleichzeitig mit ih- ren Umlagen von den di- recten Steuern an die Stadt– Casse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 40% Umlage von den directen Steuern die gesetz- liche Giltigkeit zu erlangen ist nach Vorschrift des §. 20. des städt. Gem. Stat. v. 18. Jänner 1867 die Bewilligung des h. ob der enns. Landes– Ausschußes zu erwirken u. bezüglich der Verzehrung–Steuer–Zu- schläge von den hiesigen Wirten, Bräuern u. Schläch- tern ist wieder bei der k.k. Finanzdirection in Linz um die Ermächtigung des hiesigen k.k. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehr Steuer einzu- schreiten, sowie auch die Einhebung dieser Zuschläge
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