Ratsprotokoll vom 20. Dezember 1872

3. August 869 Z. 4442; c. eine Umlage von den Gebäude–Zinsungen als Zinnskreuzer: bis 100 fl - Zinns mit 2%, bis 200 fl - mit 3 1/2 % und über 200 fl mit 5%, welche von den Miethparteien zu entrichten u von den Hausbesitzern gleichzeitig mit ihren Umlagen von den directen Steuern an die Stadt– Casse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 40% Umlage von den directen Steuern die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen ist nach Vorschrift des §. 20. des städt. Gem. Stat. v. 18. Jänner 1867 die Bewilligung des h. ob der enns. Landes– Ausschußes zu erwirken u. bezüglich der Verzehrung–Steuer–Zuschläge von den hiesigen Wirten, Bräuern u. Schlächtern ist wieder bei der k.k. Finanzdirection in Linz um die Ermächtigung des hiesigen k.k. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehr Steuer einzuschreiten, sowie auch die Einhebung dieser Zuschläge

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