eine 40% Umlage, welche circa 20400 fl – einträge, vollkommen genügen, daher auch auf deren gemeinderäthliche An- nahme eingerathen wird. Die gegen das Vorjahr im We- sentlichen unverändert gebliebenen Prä- liminarien der Versorgungsanstalten bedürfen keiner Correction. Der löbl. Gemeinderath wolle nun folgende Beschlüsse fassen: I. Die Präliminarien werden nach den teilweise vorgenommenen Aende- rungen gemeinderäthlich genehmigt u. sind von der Kanzlei dem Kasse- amte zur Gebühren–Vorschreibung für das Jahr 873 u. Darnachachtung zu- zustellen. 2. Als Ergänzung der gewöhnlichen Jahres–Einkünfte der Stadtcasse zur vollen Bedeckung aller Auslagen sind im Jahre 873 von den hiesigen Steuerpflich- tigen folgende Umlagen von den di- recten Steuern u. der Verzehrungssteu- er ohne Zuschläge, dann von den Ge- bäudezinsungen einzuheben: a. eine Umlage von sämtlichen directen Steuern ohne Zuschläge mit ... 40 Percent b. eine Umlage von der Verzehrungs- steuer für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost u. Fleisch mit 20 Per- cent u. zwar vom Bier nach den Be- stimmungen des Gemeinderatsbeschlusses v.
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