folgender Befund zur gemeinderätlichen Schluß- fassung relationirt: Vor allem muß die in dem casseämtlichen Einbegleitungs–Berichte v. 2. Dezbr. Z. 6726 gegebene Deduction über den gegenwärti- gen Stand der Kosten & Bedeckung des im Jahre 872 fast vollendeten Baues der 2 städtischen Zinshäuser u. die dadurch erwachsende bedeutende Erhöhung der Ein- nahmen & Ausgaben im Präliminare der Stadt-Casse als richtig anerkannt wer- den, sowie auch die weiters hervorgeho- bene Unsicherheit des Ertrages der Umla- ge von der Einkommensteuer der Waf- fenfabrik u. der gänzliche Mangel aller Ziffern über den projektirten Schulhaus– Bau auch heute noch bestehen u. einen vollständigen u. richtigen Voranschlag für das künftige Jahr wesentlich erschweren. Nach dieser Vorausschikung können für die gewöhnliche Gebahrung bei der Stadt– Casse im Jahre 873 bei den Einnahmen im beantragten Betrage von 35524 fl – welche bei den Gefällen Rubr. II. Wohnzin- sen Rubr. IV., u. Schul–Einnahmen. Rubr. VIII., gegen das Vergleichs–Jahr 1871 eine Erhöhung von 4557 fl – bringen sollen, kei- ne Veränderungen beantragt werden, je- doch bei den mit .... 60371 fl – veranschlagten Ausgaben entfallen bei der Rubr. VIII. für Unterrichts–Anstalten die bisherigen Schulfondsbeiträge pr. ... 1899 fl. –
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