gegen Brandschaden. Der Gemeinderath beschließt die in der Rubrik „Anmerkung“ der Polizze enthaltenen u. von der Versicherungsgesellschaft empfolenen Sicherheitsmaßregeln bis auf das Verbleiben der Feuerwehr durch eine Stunde nach der Vorstellung u. die Aufstellung der Wasserbottiche zu erfüllen, bezüglich der zwei letzteren Vorkehrungen aber mit der Assecuranzgesellschaft sich zu verständigen, da das Ver- bleiben der Feuerwehr durch eine Stunde nach der Vor- stellung nicht leicht thun- lich u. die Aufstellung der Wasserbottiche wenigstens im Winter wegen Ein- frieren des Wassers ganz zwecklos wäre. Ueber die Theater-Requi- siten soll ein Inventar aufgenommen der Schätzungswert davon angegeben
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