lage von den direkten Steuern die gesetzliche Gültigkeit zu erlangen, ist nach Vorschrift des § 50 des städt. Gemeinde Statutes vom 18. Jänner 1867 die Bewilligung des h. ob der enns. Landes Ausschußes zu erwirken, u. bezüglich der Verzehrungssteuer Zuschläge von den hiesigen Bräuern, Wirthen u. Schlächtern ist wieder bey der k.k. Finanz Direktion in Linz und die Ermächtigung des hiesigen k.k. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehrungssteuer einzuschreiten, so wie auch die Einhebung dieser Zuschläge von dem in den Stadtbezirk eingeführt werdenden Bier wieder, wie bisher, von den bey den Strassen Mauth Schranken bestellten Perzipienten nach der Instruktion vom 20. October 1856 zu geschehen hat. 4. Der Umlagen Repartitions Kataster von den directen Steuern ist wieder von den Kanzley Beamten gegen eine Remuneration von 50 fl zu verfassen. 5. Die Hauptrubriken der Präliminarien u. die Gebüren von den Umlagen sind wie bisher zu veröffentlichen. Hierüber erfolgte, nachdem jeder Punkt besonders zur Abstimmung gebracht worden war, nachfolgender einhelliger Beschluß. Der Gemeinderath genehmigt ein-
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