1. Die Präliminarien der Stadtkasse u. der Versorgungs Anstalten für das Jahr 1872 werden genehmigt, und sind daher von der Kanzley dem Kasseamte zur Gebüren Vorschreibung u. Darnachachtung bey der Gebarung zuzustellen, u. über die neu regu- lirten Gehalte u. Löhnungen sind die Intimationsdekrete auszufer- tigen. 2. Als Ergänzung der gewöhnlichen Einkünfte der Stadtkasse zur Bedeck- ung aller Ausgaben im Jahre 1872 sind von den hiesigen Steuerpflichti- gen folgende Umlagen von den di- rekten und indirekten ärarischen Steuern u. von den Gebäude Zinsun- gen wieder in dem bisherigen Aus- maße einzuheben, als: a. eine Umlage von sämmtlichen Direk- ten ärarischen Steuern ohne Zuschlä- ge mit 35 % b. eine Umlage von der Verzehrungs- steuer ohne Zuschläge für die hier- ortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost u. Fleisch mit 20 % c. eine Umlage von den Gebäude- Zinsungen, als Zinskreuzer bis 100 fl Zins mit 2 %, bis 200 fl Zins mit 3 1/2 % und über 300 fl Zins mit 5 %, welche Umlage von den Miethpartheien zu entrichten, u. von den betreffenden Hausbesit- zern an die Stadtkasse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 35 % Um-
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