1. Die in einer incompetenten Versammlung erfolgte Wahl eines Ausschusses zur Ausübung der Functionen des Landesausschusses ist nicht legal und der gewählte Ausschuß ist nicht der verfassungs- mässige, legale Landesausschuß und kann es verfassungsmässig nie und nimmermehr sein; 2. Es wird deshalb von Seite der Stadtgemeinde Steys jede geschäftliche Verbindung mit diesem Ausschuße mit ausdrücklichem Bezuge auf die Verfassung abgelehnt; 3. Herr Graf Falkenhayn in Linz ist von diesem Beschlusse in Kenntniß zu setzen.“ Nachdem hierüber niemand sich zum Worte meldet, schreitet der Vorsitzende zur Abstimmung und fordert diejenigen Herren, die mit dem Antrage des Comité einverstanden sind, auf sich von den Sitzen zu erheben. Es erheben sich die sämmtlichen anwesenden Gemein- deräthe und erscheint sonach der Antrag des Comité zum Beschlusse erhoben. Als zweiter Gegenstand der Tagesordnung wird die Anlage einer Promenade in Steyr in Beratung gezogen und beschlossen die aus diesem Anlasse notwendig werdende Mauerabtragung und Kanalisirung dem Baumeister Plochberger zu übertragen, die Erdabhebung dagegen in eigener Regie durchzu- führen. Der Kanal wird nach Beschluß der Versammlung vorläufig, um den Zugang zum Theater nicht zu erschweren, nur in der Ausdehnung von der Berg- gasse bis zur Maierstiege hergestellt, und wegen Anlage der Promenade seitens der Bausection
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