entgeldlich überlassen. Nachdem dieselben einen Erweiterungs- bau ihres Hauses vorzunehmen wünschen, haben dieselben das Ersuchen gestellt, daß ihnen der hiezu erforderliche Baugrund in billiger Weise überlassen wer- den möchte. Nach dem vorliegenden Bauplane und dem Inhalte des Commissions Pro- tokolls vom 11. July d.J. Z. 4017 hat der erwähnte Grund eine Länge von 11° 5' u. eine verglichene Brei¬ te von 4' 6" somit ein Gesammt- Flächenmäß von 8° 4' 6", und wur- de dieser Grund dem Institute der Kreuzschwestern zum vor- habenden Bau mit Vorbehalt der gemeinderäthlichen Geneh- migung unter der Bedingung unentgeldlich überlassen, daß, wenn dieses Haus von selben einstens verkauft werden sollte, der Käufer beziehweise nachheri- ge Besitzer des Hauses verpflich- tet sey, dem zum Erweiterungs Bau unentgeldlich überlassenen Grund von 8° 4' 9" die Klafter zu 10 fl käuflich an sich zu bringen, und daß diese Verbindlichkeit mittelst eines auszustellenden Reverses auf dem den Kreuz- schwestern eigenthümlichen Hau- se Nr. 137 grundbücherlich sicher zu stellen sey.
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