durch gewonnene Grund respective freye Raum Eigenthum der Gemeinde verbleibe, welcher gegen die Schloßseite zu mit einem eisernen Gitter auf Kosten der Gutsinhabung abzuschließen wäre, wie aus der zu entwerfenden Plan Skizze ersichtlich zu machen ist, daß die herzustellende Strasse eine Breite von 7° erhalte. Da die 7. Hausbesitzer von Voglsang, welche das Recht zu der auf dem Schloße lastenden Servitut der freyen Durchfahrt besitzen, laut Protokollar-Äußerung vom [Datum fehlt] dieses ihr Recht der Gemeinde Steyr gegen dem überlassen haben, wenn von Seite der Gemeinde die Herstellung der neu beabsichtigten Zuund Ausfahrt durch die Berggasse durchgesetzt wird, so wird als Preiß für diese zu Gunsten des Fürst Lamberg' schen Schloßes resp: der Fideikommis-Herrschaft entfallende Servitut der Betrag von 10.000 fl von dieser angesprochen, wogegen sich die Gemeinde verpflichtet, die nöthige Ausfüllung des Schloßgrabens, sowie überhaupt die ganze Herstellung der neuen
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