Straße auf ihre Kosten zu besor- gen. Nachdem längs den Häusern in der Berggasse zur Erzielung einer entsprechenden Baulinie von den Stadtgrabengründen ein Raum von 2 Klftr Breite als Baugrund an die bezügli- chen Hausbesitzer käuflich überlassen wird, so stellt Herr Bürgermeister den Antrag, den Preiß pr □K für diese Grundüberlas- sung bestimmen zu wollen. Wurde der Preiß für eine Quadratklafter Grund mit 20 fl ÖW einhellig bestimmt. Herr Bürgermeister stellt weiters die Anfrage, daß, nachdem das Exjesuitengebäu- de ein Eigenthum der Gemeinde geworden ist, und in selbem im Endgeschoße von Seite des Vorstadtpfarramtes 2 Lokali- täten benützt werden, welche als Wohnungslokale für einen Lehrer verwendet werden könnten, welcher Zins hiefür von Vorstadtpfarramte zu verlangen wäre. Wurde einhellig beschloßen für die vom Vorstadtpfarr- amte benützten 2 Lokalitäten den Zins, gleich jenem welcher für die Wohnung eines Lehrers
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