die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 Prozent. c. die bisherigen Zinskreuzer von Gebäude Zinsungen bis 100 fl mit 2 Prozent, bis 200 fl mit 3 1/2 Prozent, und über 200 fl mit 5 Prozent, wel- che von den Miethpartheien zu entrichten, und von den Haus- besitzern an die Stadtkasse ab- zuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 35 % Umlage die gesetzliche Gil- tigkeit zu erlangen, sey nach Vorschrift des §. 30 Punkt 3 des städtischen Gemeindestatutes vom 18. Jänner 1867 die Bewilli- gung des hohen ob der ens. Lan- des Ausschußes zu erwirken, und bezüglich der Verzehrungs- steuer Gemeinde Zuschläge von den hiesigen Bräuern, Wir- then und Schlächtern sey wieder bey der kk. Finanz Direktion in Linz um die Ermächtigung des hiesig kk. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Ver- zehrungssteuer in der gegen- wärtigen Höhe und Weise ein- zuschreiten, so wie auch die Einhebung dieser Zuschläge von den von auswärtigen Bräuern eingeführt werden- den Bier wieder von den bey den Strassen Mauthschranken
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2