Dr. Haller bemerkte der Herr Gemeinderath Dr. Hochhauser, daß er mit Rücksicht auf die übrigen Anbothe wohl den Preiß pr 2000 fl an und für sich nicht beanstände, daß er jedoch zur Annahme der weiteren Bedingungen, nämlich der Errichtung einer Abschlußmauer ausschließlich nach dem Belieben des Herrn Dr. Haller, und zur Auflaßung des Wiedereinlösungsrechtes der Gemeinde auf den oberen Theil des Gartens nicht einrathen könne. Die Gemeinde wisse dermalen nicht, ob nicht in Hinkunft namentlich in Folge der gegenwärtig angestrebten Herstellung eines großen Platzes solche Änderungen und Verhältnisse eintretten, daß auch nur Planirung des oberen Theiles des Grabens möglich und wünschenswerth ist, und daß eine direkte Verbindung vom Pfarrplatze hinein seinerzeit angestrebt wird. Zur Auslaßung des Servitutsrechtes wäre eine solche Erweiterung des öffentlichen Platzes für alle Zeiten unmöglich, und ein solches Recht könne und dürfe sich die Gemeinde nicht vergeben. Er beantrage daher, auf diese von Herr Dr. Haller gestellten Bedingungen nicht einzugehen,
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