Dr. Haller bemerkte der Herr Gemein- derath Dr. Hochhauser, daß er mit Rücksicht auf die übrigen Anbo- the wohl den Preiß pr 2000 fl an und für sich nicht beanstände, daß er jedoch zur Annahme der weite- ren Bedingungen, nämlich der Errichtung einer Abschlußmau- er ausschließlich nach dem Belie- ben des Herrn Dr. Haller, und zur Auflaßung des Wiedereinlösungs- rechtes der Gemeinde auf den oberen Theil des Gartens nicht ein- rathen könne. Die Gemeinde wisse dermalen nicht, ob nicht in Hin- kunft namentlich in Folge der gegenwärtig angestrebten Her- stellung eines großen Platzes solche Änderungen und Verhält- nisse eintretten, daß auch nur Planirung des oberen Theiles des Grabens möglich und wün- schenswerth ist, und daß eine direk- te Verbindung vom Pfarrplatze hinein seinerzeit angestrebt wird. Zur Auslaßung des Servituts- rechtes wäre eine solche Erweite- rung des öffentlichen Platzes für alle Zeiten unmöglich, und ein solches Recht könne und dürfe sich die Gemeinde nicht vergeben. Er beantrage daher, auf diese von Herr Dr. Haller gestellten Be- dingungen nicht einzugehen,
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