Ratsprotokoll vom 15. Juli 1870

unzureichend aufgehoben, und hätte gleichwol noch einen höheren Charakter gehabt, als die künftige Bürgerschule haben wird. Nach Absolvirung der unselbständigen zweitlässigen Unterrealschule nämlich konnte jeder Schüler in die dritte Klasse eine selbständigen Unterrealschule, oder was dasselbe ist, in die dritte Klasse einer vollständigen, d.i. sechsklassigen Realschule aufsteigen; hat dagegen künftig ein Knabe alle drei Klassen der Bürgerschule durchgemacht, so wird bey beabsichtigten Übertritte die Realschule von seinen erworbenen Kenntnissen keine Notiz nehmen dürfen. Daß die Bürgerschule dreyklassig wird, hat dagegen nichts zur bedeuten, da man im Jahre 1863 in Böhmen z. B. auch 29 dreiklassige unselbständige Unterrealschulen zählte; von diesen Schulen konnten die Knaben in die erste Klasse der Oberrealschule abgehen. Daß die künftige Bürgerschule Steyrs mit Freuden begrüßt werden darf, leuchtet hierauf wohl ein, daß daneben die bestehende Realschule nicht existiren können wird, dies wieder leuchtet hieraus wohl nicht ein.

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