auf die Volksschulen in Steyrdorf und Aichet. Für diese zwey Ortsschulräthe hat die löbl Gemeindevertretung zur Wahrung der Interessen der Gemeinde nach §. 7 des Gesetzes vom 21. Febr. d.J. Vertreter zu wählen, und zwar je nach Bedürfniß, drey, vier oder auch fünf. Der Bezirksschulrath, zu dessen Obliegenheiten die Feststellung der Zahl dieser Vertreter der Gemeinde in Schulsachen gehört, hat sich im Interesse der verschiedenen im Stadtbezirke vertretenen Religionsgenossenschaften bestimmt gefunden, die Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Ortsschulrath mit fünf festzusetzen. Die löbl. Gemeindevertretung wolle daher bey der vorzunehmenden Wahl vor allem thunlichste Rücksicht nehmen, auf die Religionsbekenntniße der Bewohner unserer Stadt, dann aber auch darauf, daß für die zwey Ortsschulräthe vornehmlich nur solche Mitglieder gewählt werden, welche im Amtsgebiethe des Ortsschulrathes wohnen. Hiernach wurde die Wahl der Ortsschulräthe vorgenommen, und für die Stadt u. Ennsdorferschule gewählt:
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