tigen Fuhren mit einer Mauth gebür von 29 fl 70 xr im Rückstande, zu deren Zahlung selber in Folge der Anzeige des Mauthpächters von Seite der Gemeinde Vorstehung mit Dekret vom 13. Oktober 1869 Z. 6022 binnen 3 Tagen bey Executionsvermeidung aufgefordert wurde. Gegen diesen Auftrag hat Ignaz Huemer den Rekurs ergriffen, welcher vom H. Landes Ausschuße mit Erlaß vom 16. Jänner d.J. Z. 11173 der Gemeindevorstehung mit dem Bemerken zurück gemittelt wurde, daß über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters dem Gemeinderathe die Entscheidung vorbehalten ist. Die Section stellt nach eingehender Berathung folgenden Antrag. Nachdem bey Eröffnung der Bahnhofstrasse ausdrücklich bestimmt, u. an sämmtliche Fiaker u. Lohnkutscher die Verständigung erlassen wurde, daß nur die dienstverpflichteten Fiaker von der Mauthentrichtung befragt sind, wenn sie leer zurück fahren, dieß jedoch bey Ignaz Huemer
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2