sey wieder bey der Finanz Direktion in Linz um die Ermächtigung des hiesig k.k. Steueramtes zu deren Einhebung mit der Verzehrungssteuer in der gegenwärtigen Höhe und Weise einzuschreiten, so wie auch die Einhebung dieser Zuschläge von dem, von auswärtigen Bräuern eingeführt werdenden Bier wieder von den bey den Strassen Mauthschranken bestellten Perzipienten nach der Instruktion vom 20. Oktober 1856 zu geschehen habe. 4. Der Repartitionskataster zur Einhebung der Umlagen von den direkten Steuern sey wie bisher von den Kanzleybeamten gegen eine Remuneration von 50 xr zu verfassen. 5. Seyen die Hauptrubriken der Präliminarien und die Gebüren der einzuhebenden Umlagen angemessen zu veröffentlichen. Einhelliger Beschluß nach den Anträgen. Der Gemeinderath genehmigt einstimmig die vom Comité geprüften und rektifizirten Präliminarien der Stadtkommune, des Armen Instituts des Mildenversorgungsfondes und der vier Pfründenstiftungen, ferner die vom Comite
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