Ratsprotokoll vom 29. Dezember 1869

Inbegriff der Schulkosten im Jahre 1870 von den hiesigen Steuerpflichtigen folgende Umlagen von den direkten und indirekten landesfürstl. Steuern einzuheben: a. Eine Umlage von sämtlichen direkten ärarischen Steuern ohne Zuschläge mit 35 Procent. b. Eine Umlage von der Verzehrungsteuer ohne Zuschläge für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 Procent. c. Die bisherigen Zinskreuzer von Gebäude Zinsungen: bis 100 fl mit 2 Prozent, bis 200 fl mit 3 ½ Prozent, und über 200 fl mit 5 Prozent, welche von den Wirthpartheyen zu entrichten, und von den Hausbesitzern an die Stadtkasse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 35 % Gemeindeumlage von den direkten Steuern die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen, sey nach Vorschrift des § 50 Punkt 3 des städtischen Gemeindestatutes vom 18ten Jänner 1867 die Bewilligung des h. ob der enns. Landesausschusses zu erwirken, und bezüglich Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von den hiesigen Bräuern, Wirthen u. Schlächtern

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