Ratsprotokoll vom 29. Dezember 1869

Inbegriff der Schulkosten im Jahre 1870 von den hiesigen Steu- erpflichtigen folgende Umlagen von den direkten und indirek- ten landesfürstl. Steuern einzu- heben: a. Eine Umlage von sämtlichen direkten ärarischen Steuern ohne Zuschläge mit 35 Procent. b. Eine Umlage von der Verzehr- ungsteuer ohne Zuschläge für die hierortige Consumtion von Bier, Wein, Obstmost und Fleisch mit 20 Procent. c. Die bisherigen Zinskreuzer von Gebäude Zinsungen: bis 100 fl mit 2 Prozent, bis 200 fl mit 3 ½ Prozent, und über 200 fl mit 5 Prozent, welche von den Wirthpartheyen zu entrichten, und von den Hausbesitzern an die Stadtkasse abzuführen sind. 3. Um für den Beschluß einer 35 % Gemeindeumlage von den di- rekten Steuern die gesetzliche Giltigkeit zu erlangen, sey nach Vorschrift des § 50 Punkt 3 des städtischen Gemeindestatutes vom 18ten Jänner 1867 die Bewilligung des h. ob der enns. Landesausschus- ses zu erwirken, und bezüglich Verzehrungssteuer Gemeinde Zuschläge von den hiesigen Bräuern, Wirthen u. Schlächtern

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