Biereinfuhr in Kenntniß gelangte. Es ist sohin die Umgehung der Vorschriften über die Einfuhr von Bier um so mehr begründet, als nach §. 43 der Instruktion für jedes von auswärts eingeführte Bier nach erfolgter Abladung sogleich die Einfuhrsbollette abzugeben ist; und zudem der das Bier einführende Knecht von dem Mautheinnehmer wegen der Anmeldung und Entrichtung des Gemeindezuschlages, besonders erinnert wurde, so erfolgte demohngeachtet erst die Zahlung nach geschehener Vernehmung. Um nun den bestehenden Vorschriften Geltung zu verschaffen, und fernern Übergriffe hintan zu halten, stellt die Section den Antrag: Es sey Herr Roman Jager v. Waldau wegen erwiesener Umgehung der Vorschriften über die Biereinfuhr mit der 10 fachen Gebür des für die eingeführten nicht angemeldeten 72 Eimer Bier entfallenden Gemeindezuschlages pr 13 fl 82 2/5 xr zu bestrafen, u. ist dieser Strafbetrag pr 138 fl 24 xr nach Abzug der erlegten Gebür pr 13 fl 82 2/5 xr mit 124 fl 41 3/5 xr binnen 8 Tagen beim Armen Institute zu erlegen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2