der Käufer vom Tage des bezahlten Kaufschillings auch in Objekt begriffen ist, weiters daß alle Verbindlichkeiten tritt welche auf diesem erkauften Reale lasten, oder selbes treffen können, und unter keinem Vorwan- de eine Haftung oder Ersatz angesprochen werden können. Endlich wenn die Stadtgraben- mauer tiefer als die Fläche der Prome- nade gleich niedergebro- chen werden wollte, es vor- her dem Magistrat ange- zeigt werden muß, damit die erforderlichen Vorsichtsmaß- regeln getroffen werden. Wenn gleich die Verpflichtung wegen Herhaltung des er- wähnten Schutzgeländers im Grundbuche auf dem Hause nicht intabulirt ist, so besteht dessen ungeachtet doch diese Verpflichtung für die Besitzer des Hauses, was aus folgen- den Urkunden zu entnehmen ist. Anzeige des Anton Gaffl de prs 28 July 834. Z. 3690, daß er die soge- nannte Stadtgrabenmauer längs der Promenade bis zur Hälfte abtragen läßt. Dekret des Magistrates Steyr vom 17 July 841 Z. 4481 & 4643 pol de anno 1834. an Hrn. Anton Gaffl damaligen Besitzer des Hauses und Stadtgrabengrundes, wo- mit demselben auf Grund
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2