der Käufer vom Tage des bezahlten Kaufschillings auch in Objekt begriffen ist, weiters daß alle Verbindlichkeiten tritt welche auf diesem erkauften Reale lasten, oder selbes treffen können, und unter keinem Vorwande eine Haftung oder Ersatz angesprochen werden können. Endlich wenn die Stadtgrabenmauer tiefer als die Fläche der Promenade gleich niedergebrochen werden wollte, es vorher dem Magistrat angezeigt werden muß, damit die erforderlichen Vorsichtsmaßregeln getroffen werden. Wenn gleich die Verpflichtung wegen Herhaltung des erwähnten Schutzgeländers im Grundbuche auf dem Hause nicht intabulirt ist, so besteht dessen ungeachtet doch diese Verpflichtung für die Besitzer des Hauses, was aus folgenden Urkunden zu entnehmen ist. Anzeige des Anton Gaffl de prs 28 July 834. Z. 3690, daß er die sogenannte Stadtgrabenmauer längs der Promenade bis zur Hälfte abtragen läßt. Dekret des Magistrates Steyr vom 17 July 841 Z. 4481 & 4643 pol de anno 1834. an Hrn. Anton Gaffl damaligen Besitzer des Hauses und Stadtgrabengrundes, womit demselben auf Grund
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