zey vom 7. Septbr. d.J. Z. 5354 wurde dem Hrn. Dr. Friedrich Eichhorn als Be- sitzer des Hauses Nr. 159 am Pfarr- platze die ungesäumte Herstel- lung des längs des zu diesem Hause gehörigen Stadtgraben- gartens befindlichen hölzernen Geländers zwischen den gemau- erten Pfeilern aufgetragen, nachdem die Erhaltung dieses Schutzgeländers den jeweiligen Besitzer des Gartengrundes betrifft. Gegen diesen Erlaß hat Hr. Dr. Eichhorn den Rekurs an den löbl. Gemeinderath ergriffen, indem er behauptet, daß die Erhalt- ung dieses Geländers nicht ihm sondern der Stadtge- meinde zukomme, indem im Grundbuche eine derley Ver- pflichtung auf dem Hause nicht intabulirt sey, auch in der Kaufsurkunde nicht vorkommt ihm auch Niemand davon ver- ständiget habe, daß diese Last auf dem Hause hafte. In dem untern 24. März 834 mit Hr. Anton Gaffl u. dessen Ehegattin Frau Josefa Gaffl um den Stadtgraben- grund geschlossenen Kaufvertra- ge heißt es ausdrücklich, daß hie- bey auch die Stadtgraben Ring- mauer in einer Länge von bey- läufig 85 Klftr Länge als Verkaufs
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