dieser Legatsbetrag in die zu bemes- sende halbperzentige Gebür einzu- rechnen. Die Bemessung, Verschreibung und Einhebung der Gebür geschieht durch die zur Einhebung der ärari- schen Gebüren bestimmte lf. Behörde. Die Beschwerde gegen diese Bemes- sung ist binnen 14 Tagen nach Zustel- lung des Zahlungsauftrages an den Gemeinderath der Stadt Steyr, und gegen dessen Erledigung abermals binnen 14 Tagen der Rekurs an den oberöster. Landes- Ausschuß zu richten, welchem die endgiltige Entscheidung zusteht. In Fällen, wo nach § 6 des Gesetzes vom 13. Dezbr 862 Z 89. R.G.B. die ärarische Vermögensübertra- gungsgebür ohne vorherige Be- messung durch die Finanzbehörde mittelst Stempelmarken bei dem Abhandlungsrichter zu geschehen hat, hat dieser auch die Gebür für das Armen Institut direckt einzuheben und an die Armen Institutskasse abzuführen. Einhelliger Beschluß nach dem Antrage Hierauf wurde die Sitzung geschloßen. Jos. Landsiedl Pöltl Theißig Amtmann Schriftführer
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