beschließen: Es sey der Hr. Bürgermeister zu beauftragen, in der gegenwärtigen Session der oberoesterr. Landtages durch einen Abgeordneten eine Petition auf Erwirkung eines Landesgesetzes einzubringen, gemäß welchem der Stadtkommune Steyr das Recht zuerkannt werde von allen Verlassenschaften der Bewohner von Steyr von dem reinen Vermögen des Nachlaßes eine Gebühr von ein halb Perzent zu Gunsten des ArmenInstitutes Steyr einzuheben und abzuführen. In dieser Petition wäre weiters noch anzuführen: Von der Entrichtung dieser Gebür sind jedoch befreit: 1. Jene Verlassenschaften, deren Betrag nach Abschlag der Passiven mit Inbegriff der Vermögensübertragungsgebür nicht 100 fl übersteigt. 2. Das außer dem Erzherzogthum Österreich ob der Enns gelegene unbewegliche Vermögen eines im Stadtbezirke Steyr verstorbenen Erblaßers. 3. Das außer dem Gebiete der Stadt gelegene Fideikomiß Vermögen, 4. Das für wohlthätige Zwecke legirte Vermögen. In den Fällen, wo schon durch eine letztwillige Verfügung des Erblaßers dem Armen Institute Steyr ein bestimmter Betrag legirt wurde, ist
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