Ratsprotokoll vom 22. September 1869

beschließen: Es sey der Hr. Bürgermeister zu beauf- tragen, in der gegenwärtigen Sessi- on der oberoesterr. Landtages durch einen Abgeordneten eine Petition auf Erwirkung eines Landesgesetzes einzubringen, gemäß welchem der Stadtkommune Steyr das Recht zuer- kannt werde von allen Verlassen- schaften der Bewohner von Steyr von dem reinen Vermögen des Nachlaßes eine Gebühr von ein halb Perzent zu Gunsten des Armen- Institutes Steyr einzuheben und abzuführen. In dieser Petition wäre weiters noch anzuführen: Von der Entrichtung dieser Gebür sind jedoch befreit: 1. Jene Verlassenschaften, deren Betrag nach Abschlag der Passiven mit Inbegriff der Vermögensüber- tragungsgebür nicht 100 fl übersteigt. 2. Das außer dem Erzherzogthum Öster- reich ob der Enns gelegene unbewe- gliche Vermögen eines im Stadtbe- zirke Steyr verstorbenen Erblaßers. 3. Das außer dem Gebiete der Stadt gelegene Fideikomiß Vermögen, 4. Das für wohlthätige Zwecke legirte Vermögen. In den Fällen, wo schon durch eine letztwillige Verfügung des Erblaßers dem Armen Institute Steyr ein be- stimmter Betrag legirt wurde, ist

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