an den dortigen Armenfond 1/2 % abzuführen gewesen, und es ist dieser Bezug durch h. Erlaß des Ministerium des Innern vom 7 Febr. 849 Z. 3053 auf 1 % erhöht worden. Die Ertheilung dieser Bewilligung für den hiesigen Armenfond erschiene um so gerechtfertigter, wenn in Betracht gezogen wird, daß der Stadtkommune Steyr für das Recht zum Bezuge eines Mortuariums und Laudemi- ums, welches der Stadtkasse alljährlich 1000 fl bis 5000 fl eingetragen hat, keine Ablösung geleistet worden ist, während dieser Beziehung der Stadtkommune Wien ein Entschädigungskapitall von zwey Millionen zuerkannt wurde. Die Stadtkommune Linz hat bereits bei dem h. ob der ens: Landtage eine Petiti- on um Erwirkung eines Gesetzes zur Einhebung eines Armenperzentes von Verlassenschaften eingebracht. Die Stadtkommune Steyr, welche mit der politischen Amtsverwaltung wie die Stadt Linz betraut ist, hat in Folge dessen mehrfache außerordentliche Auslagen zu leisten, was bei anderen lf. Städten und Märkten nicht der Fall ist, weßhalb ihr auch als die zweite Stadt des Kronlandes das gleiche Peti- tions-Recht zur Bewilligung eines Armen- perzentes zusteht. Die Section stellt demnach den Antrag: Der löbl. Gemeinderath wolle
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