zu fügen, und mit Dekret vom 4. Juny d.J. wiederhohlt den Auftrag mit der Weisung erhielt, daß in der Folge für derley Lieferscheine keine Rückvergütung mehr geleistet werde, und dieserwegen mit 10 fl zu Gunsten des Armenfondes bestraft wurde, so sieht sich die Section veranlaßt den Antrag zu stellen: Es sey Hr. Johann Haratzmüller mit seinem Rückvergütungsbegehren des Gemeindezuschlages für das im Monate April d.J. ausgeführte Bier pr 618 1/2 Eimer mit Ausname der beiden Lieferscheine vom 17. u. 26. April d.J. pr 40 sohin mit 578 1/2 Eimer zurück zu weisen, und das Kasseamt zu beauftragen, den hiefür entfallenden GemeindeZuschlag pr 89 fl 66 1/2 xr mit zwey Drittheile pr 59 fl 78 xr an das Armen Institut, u. mit ein Drittheil pr 29 fl 88 xr an den mit der Protokollsführung betrauten Beamten auszubezalen. Was die weiters beanständeten und nicht zur Zahlung angewiesenen Lieferscheine und zwar:
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